Rechtsprechung
RG, 26.01.1940 - 1 D 1019/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
In den Fällen der Verurteilung nach dem § 153 StGB. kann die Strafe nicht i. S. des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ermäßigt werden.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 44
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53
Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu …
Die Strafbarkeit einer Handlung entfällt nicht deshalb, weil der Täter sie begangen hat, um die Entdeckung einer früheren Straftat zu verhindern (RGSt 74, 44 [47]). - BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung
Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960). - BGH, 26.02.1960 - 4 StR 593/59
Leistung des Offenbarungseids über das eigene Vermögen - Verschweigen einer unter …
In bewußtem Gegensatz zu der übereinstimmenden Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 74, 44; JW 1934, 1785) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 390) hält sie die entsprechende Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten für geboten.Zur Zeit der Geltung der früheren Vorschrift hat das Reichsgericht am 26. Januar 1940 die Entscheidung RGSt 74, 44 erlassen, die - wie hier - den Fall eines Offenbarungseides nach § 807 ZPO betraf.
- BGH, 20.11.1951 - 2 StR 314/51
Rechtsmittel
Entgegen dem Revisionsvorbringen ist § 157 StGB nur bei Zeugen und Sachverständigen, nicht ober bei Teilnehmern, die nicht selbst aussagen müssen, anwendbar (RGSt 74, 44; BGHSt 1, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]). - BGH, 25.04.1961 - 1 StR 97/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (§ 42 c StGB) kam daher ebenfalls nicht in Betracht (vgl. auch RGSt 74, 44, 47).